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S1 21 250

IV

Wallis · 2022-03-16 · Deutsch VS

S1 21 250 URTEIL VOM 16. MÄRZ 2022 Kantonsgericht Wallis Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Besetzung: Dr. Thierry Schnyder, Präsident; Candido Prada und Thomas Brunner, Kantonsrichter; Petra Stoffel, Gerichtsschreiberin in Sachen X _________, 3930 Visp, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Roten, 3900 Brig-Glis gegen KANTONALE IV-STELLE, 1950 Sitten, Beschwerdegegnerin (Invaliditätsgrad) Beschwerde gegen die Verfügung vom 22. Oktober 2021

Sachverhalt

A. Die am xxx 1960 geborene Beschwerdeführerin meldete sich erstmals im März 2006 zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (IV-Dossier S. 6 ff.). Nach Ein- holung diverser Akten wies die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 27. September 2007 den Rentenanspruch ab (S. 116). B. Mit Neuanmeldung vom 12. Februar 2020 (S. 121 ff.) zeigte die Versicherte der Be- schwerdegegnerin eine seit dem 16. Dezember 2019 anhaltende Arbeitsunfähigkeit an. Der Hausarzt diagnostizierte am 26. März 2020 (S. 143 f.) ein chronisches lumbospon- dylogenes Syndrom bei degenerativen Veränderungen in der unteren Wirbelsäule, fri- sche osteopatische Wirbelsäulenfraktur L5 sowie schmerzbedingte muskuläre Dysba- lance. Im September 2020 (S. 173 ff.) wurde die Abklärung vor Ort durchgeführt. Mit Berichten vom 25. September 2020 (S. 182) und 19. Juli 2021 (S. 263 ff.) erklärte die RAD-Ärztin die geschilderten Einschränkungen im Haushalt für weitgehendst nachvoll- ziehbar, die Tätigkeit als A _________ sowie die aktuell ausgeübte Arbeit für nicht an- gepasst und eine Resterwerbsfähigkeit von 100% (in wechselnder Arbeitsposition, ohne Heben von Gewichten über 5 kg, ohne schwere Arbeiten, ohne längere Zwangshaltung WS) für gegeben. Nachdem die Versicherte ihrer Einwände (S. 274 ff.) erhoben hatte, erliess die IV-Stelle mit Verfügung vom 22. Oktober 2021 (S. 285 ff.) bei einem Invaliditätsgrad von 28.31% den abweisenden Rentenentscheid. C. Mit Beschwerde vom 25. November 2021 wurde u.a. geltend gemacht, die verblei- bende Restarbeitsfähigkeit sei mit der Ausübung der aktuellen Tätigkeit bestmöglichst verwertet und die Einschränkungen im Haushalt seien erheblicher als im Abklärungsbe- richt angenommen. In ihrer Beschwerdeantwort vom 10. Januar 2022 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführerin sei zu Recht eine volle Arbeitsfähigkeit in ei- ner angepassten Tätigkeit attestiert worden, weshalb kein Leistungsanspruch bestehe. Nachdem die Beschwerdeführerin keine Replik eingereicht hatte, wurde der Schriften- wechsel am 18. Februar 2022 abgeschlossen. Auf weitere Sachverhaltsdarstellungen, Parteibehauptungen und Begründungen wird, soweit rechtlich von Bedeutung, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

- 3 -

Erwägungen (22 Absätze)

E. 1 Das Kantonsgericht hat die Prozessvoraussetzungen wie die Partei- und die Prozess- fähigkeit, die Zulässigkeit des Rechtswegs, die Zuständigkeit der angerufenen Instanz, das Rechtsschutzinteresse sowie die formrichtige und rechtzeitige Rechtsvorkehr von Amtes wegen zu prüfen (BGE 131 V 202 E. 1, 130 V 514 E. 1, 126 V 30). In Abweichung von Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil vom 6. Oktober 2000 [ATSG] sind Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle anfechtbar (Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG]). In casu ist dies die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Kantonsgerichts (Art. 7 Abs. 2 des Gesetzes über die Rechtspflege vom

11. Februar 2009 [RPflG] i.V.m. Art. 1 Abs. 2 des Verfahrensreglements vom 2. Oktober 2001 [RVG] und Art. 81a des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwal- tungsrechtspflege vom 6. Oktober 1976 [VVRG]), die als kantonales Versicherungsge- richt für die Behandlung von Beschwerden auf dem Gebiet des Sozialversicherungs- rechts zuständig ist (vgl. BGE 127 V 176 E. 2). Die Beschwerdeführerin ist als Verfü- gungsadressatin von der Verfügung der Beschwerdegegnerin berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 59 ATSG). Sie ist somit zur Beschwerde legitimiert. Auf die form- (Art. 61 lit. b ATSG) und fristgerecht (Art. 60 ATSG) eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

E. 2.1 Am 1. Januar 2022 sind neue IVG-Bestimmungen in Kraft getreten. In intertempo- ralrechtlicher Hinsicht gilt für die Beurteilung der Frage, welches Recht bei einer Ände- rung der Rechtsgrundlagen Anwendung findet, der Grundsatz, dass diejenigen Rechtss- ätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechts- folgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 140 V 41 E. 6.3.1 S. 44 f. mit Hin- weisen). Bei der Beurteilung von Dauersachverhalten wird im Sozialversicherungsrecht auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der strittigen Verfügung eingetretenen Sachver- halt abgestellt (vgl. BGE 144 I 81 E. 4.1 S. 86 f.; 132 V 215 E. 3.1.1; Bundesgerichtsurteil 9C_201/2021 vom15. Juni 2021 E. 5.1). Für den hier zu beurteilenden Fall bedeutet dies, dass der Rentenanspruch nach Massgabe der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Gesetzesbestimmungen zu prüfen ist, da der invalidisierende Zustand von der Verwal- tung am 22. Oktober 2021 beurteilt wurde.

- 4 -

E. 2.2 Die Beschwerdeinstanz hat nicht zu prüfen, ob sich der angefochtene Entscheid unter schlechthin allen in Frage kommenden Aspekten als korrekt erweist, sondern im Prinzip nur die vorgebrachten Beanstandungen zu untersuchen (Rügeprinzip). Von den Verfahrensbeteiligten nicht aufgeworfene Rechtsfragen werden von der Beschwer- deinstanz nur geprüft, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichend Anlass besteht (BGE 119 V 347 E. 1a).

E. 2.3 Streitig und zu prüfen ist die Frage, ob die Beschwerdegegnerin die Restarbeitsfä- higkeit und den Invaliditätsgrad richtig festgesetzt hat.

E. 3.1 Als Invalidität gilt die aufgrund eines Geburtsgebrechens, Unfalls oder einer Krank- heit voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbs- unfähigkeit (Art. 4 Abs. 1 IVG und Art. 8 Abs. 1 ATSG). Nicht jede Invalidität begründet einen Anspruch auf eine Rente. Erforderlich ist eine gewisse Art und Schwere (Art. 4 Abs. 2). Vom 1. Januar 2004 bis zum 31. Dezember 2021 besteht bei einem Invaliditäts- grad von mindestens 40 % ein Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem solchen von mindestens 50 % ein Anspruch auf eine halbe Rente, bei mindestens 60 % ein Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei mindestens 70 % ein solcher auf eine ganze Rente (aArt. 28 IVG).

E. 3.2 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestim- men. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Einglie- derungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeits- marktlage erzielen könnte (sogenanntes Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sogenanntes Valideneinkommen). Bei nicht erwerbstätigen Versicherten wird gestützt auf Art. 28a Abs. 2 IVG für die Bemessung der Invalidität darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im nichterwerblichen Aufgabenbereich zu betätigen (soge- nannter Betätigungsvergleich). Nach Art. 28a Abs. 3 IVG wird bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt (vgl. Satz 1). Waren sie daneben auch in einem nichterwerblichen Aufgabenbereich tätig, namentlich im Haushalt, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG bestimmt (vgl. Satz 2). In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der

- 5 - Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entspre- chend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (vgl. Satz 3; sogenannte ge- mischte Methode der Invaliditätsbemessung). Erwerbstätigkeit und nichterwerblicher Aufgabenbereich werden in der Regel in dem Sinne als komplementär betrachtet, dass der Anteil des nichterwerblichen Aufgabenbe- reichs als Differenz zwischen dem Beschäftigungsgrad der Erwerbstätigkeit und dem Beschäftigungsgrad von 100 % definiert ist (vgl. seit dem 1. Januar 2018 Art. 27bis Abs.

E. 3.3 Die ärztlichen Auskünfte bilden sodann eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen dem Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2, 125 V 261 E. 4; 115 V 134 E. 2). Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksich- tigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein- leuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist somit grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahmen als Be- richt oder Gutachten, sondern deren Inhalt (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweisen; AHI 2001 S. 113 E. 3a). Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit beste- hen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Ver- sicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangen- heit schliessen. Gleiches gilt, wenn ein frei praktizierender Arzt von einer Versicherung wiederholt für die Erstellung von Gutachten beigezogen wird (RKUV 1999 U 332 S. 193

- 6 - E. 2a bb). Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozi- alversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters allerdings ein strenger Massstab anzulegen (BGE 123 V 351 E. 3b; SVR 2003 UV Nr. 15 S. 45 E. 3.2.2; AHI 2001 S. 155 E. 3b ee). Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines exter- nen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforde- rungen zu stellen. Bestehen auch nur die geringsten Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1, 135 V 465 E. 4.4; Bundesgerichtsurteil 9C_495/2012 vom 4. Oktober 2012 E. 2.3). Aus dem Grundsatz der Waffengleichheit folgt das Recht der versicherten Person, mittels eigener Beweismittel die Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen der versicherungsinternen Fachperso- nen in Zweifel zu ziehen.

E. 3.4 Die von einer qualifizierten Person durchgeführte Abklärung vor Ort (nach Massgabe des Art. 69 Abs. 2 IVV; vgl. auch Rz. 3081 ff. des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung, KSIH, gültig ab 1. Januar 2015) stellt für ge- wöhnlich die geeignete und genügende Vorkehr zur Bestimmung der gesundheitlichen Einschränkung im Haushalt dar. Hinsichtlich des Beweiswerts der entsprechenden Be- richterstattung ist wesentlich, dass sie durch eine qualifizierte Person erfolgt, die Kennt- nis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen Diagno- sen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Anga- ben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, be- gründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein so- wie in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Abklärungsbericht enthaltenen An- gaben zu Art und Umfang der Behinderung im Haushalt massgebend, sondern gelten analog für jenen Teil eines Abklärungsberichts, der den mutmasslichen Umfang der er- werblichen Tätigkeit von teilerwerbstätigen Versicherten mit häuslichem Aufgabenbe- reich im Gesundheitsfall betrifft (Bundesgerichtsurteil I 236/06 vom 19. Juni 2006 E. 3.2).

E. 4 Satz 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]). Die gemischte Methode gelangt jedoch dort von vornherein nicht zur Anwendung, wo eine versicherte Person vor ihrer Erkrankung aus Gründen des Gewinnes von Freizeit nur teilzeitlich arbeitete und daneben nicht in einem Bereich tätig war, der als nichterwerblicher Aufgabenbereich im invalidenversicherungsrechtlichen Sinn zu qualifizieren ist (BGE 142 V 290 E. 3.2 mit Hinweisen). In diesen Fällen ist nur die Einschränkung im erwerblichen Bereich invali- denversicherungsrechtlich relevant, und diese ist entsprechend dem Grad des Teilzeit- pensums, das die versicherte Person bei guter Gesundheit verrichten würde, zu gewich- ten (BGE 142 V 290 E. 7 mit Hinweisen).

E. 4.1 Die IV-Stelle stützte sich für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit und Restarbeitsfä- higkeit auf die Berichte ihrer RAD-Ärztin, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, zer- tifizierte Gutachterin SIM. Diese erstattete ihre Stellungnahmen in Kenntnis der sich im IV-Dossier befindenden Berichte der behandelnden Ärzte. Es wurden auch die Akten

- 7 - des Taggeldversicherers eingeholt. Die RAD-Ärztin anerkannte eine 100%ige Arbeits- unfähigkeit in den angestammten Tätigkeiten (B _________). Sie kam weiter zum Schluss, seit April 2005 bestehe grundsätzlich eine 100%ige Restarbeitsfähigkeit in ei- ner angepassten Tätigkeit. Gemäss allen beteiligten Ärzten sind schwere, ausschliess- lich sitzende oder stehende Tätigkeiten, sowie das Heben und Tragen von Lasten über

E. 4.2 Die Beschwerdeführerin nimmt Bezug auf die Berichte des behandelnden Hausarz- tes und Facharztes. Daraus lassen sich hinsichtlich der Resterwerbsfähigkeit für den hier strittigen Zeitpunkt keine gegenteiligen Schlüsse ziehen, zumal deren Berichte sich pri- mär zur angestammten oder der zwischenzeitlich ausgeübten Tätigkeit äussern. Im Wei- teren bringen weder der behandelnde Hausarzt noch der behandelnde Facharzt andere Einschränkungen vor, als die von der RAD-Ärztin bereits berücksichtigten. In Bezug auf die Darlegungen der behandelnden Ärzte ist weiter festzuhalten, dass Hausärzte und behandelnde Spezialärzte aufgrund ihrer besonderen Stellung zum Patienten mitunter in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen. Sie haben vorweg selten Gründe, die Angaben ihrer Auftraggeber in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit in Zweifel zu ziehen. In der Regel vertrauen sie ihren Patienten, was im Auftragsverhältnis auch er- wünscht ist, jedoch ihre Objektivität beeinträchtigt (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 353 E. 3a/cc; EVG-Urteil I 419/03 vom 22. Oktober 2003). Die Regel ist daher, dass sie bei Expertisen bezüglich ihrer Patienten in den Ausstand treten (AHI 2003 S. 112 E. 3b/cc). Demgegenüber steht ein unbeteiligter Experte in einer anderen Position gegenüber dem Versicherten, was eine neutrale und objektive Schlussfolgerung ermöglicht. Mithin vermögen die Einwände des behandelnden Hausarztes und des Facharztes die Schlussfolgerungen der RAD-Ärztin nicht zu entkräften. Diese liefert in ihrem Berichten eine hinreichende Beweisgrundlage für die Beurteilung der Frage, ob und inwiefern der Beschwerdeführerin die Ausübung einer Erwerbstätigkeit aus gesundheitlicher Sicht ob- jektiv möglich und zumutbar ist. Die entsprechende Beurteilung und daraus gezogenen

- 8 - Schlussfolgerungen sind schlüssig und widerspruchsfrei. Es sind denn auch keinerlei Gründe ersichtlich, an der Richtigkeit dieser Erkenntnisse zu zweifeln. Die begründeten Berichte haben somit nach Massgabe der oben erwähnten Rechtsprechung volle Be- weiskraft. Schliesslich vermag die subjektive Einschätzung der Versicherten für sich al- leine genommen die Einschätzung der Resterwerbsfähigkeit durch den RAD nicht zu entkräften. Es ist Aufgabe der Ärzte, aus den diagnostizierten Leiden zu schliessen, wel- che Arbeiten der versicherten Person in welchem Umfang weiterhin zumutbar sind. Aus all diesen Gründen ist nicht zu beanstanden, dass die IV-Stelle auf die RAD-Be- richte, welche sich inhaltlich teilweise mit den Berichten des behandelnden Hausarztes und Facharztes decken, abstellte und aufgrund der körperlichen Leiden der Beschwer- deführerin die Ausübung einer angepassten Tätigkeit zu 100%, mit einem zusätzlichen leidensbedingten Abzug von 10% auf den Tabellenlohn, seit mehreren Jahren als zu- mutbar erachtete.

E. 4.3 Wie oben dargelegt, ist die Beschwerdeführerin in ihren bisherigen Tätigkeiten zu 100% arbeitsunfähig. In einer angepassten Tätigkeit im Wechselrhythmus, ohne Hebe- und Tragbelastung, ohne schweren Arbeiten und ohne längere Zwangshaltungen be- steht eine 100%ige Restarbeitsfähigkeit. In Industrie und Gewerbe werden Arbeiten, wel- che physische Kraft erfordern, in zunehmenden Masse durch Maschinen verrichtet, wäh- rend den körperlich weniger belastenden Bedienungs- und Überwachungsfunktionen eine stetig wachsende Bedeutung zukommt; in diesen Bereichen stehen Hilfsarbeiter (ohne berufliche Ausbildung oder Qualifikationen) Stellen offen (vgl. Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2014, N 142 zu Art. 28a mit Hinweisen). Denkbar sind Sortierarbeiten oder auch eine Kontroll- sowie Überwachungsfunktion ohne vorausgesetzte Lehre. Ausgehend vom als ausge- glichen unterstellten Arbeitsmarkt, der einen Fächer verschiedenster Tätigkeiten auf- weist, und zwar sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes (BGE 110 V 273 E. 4b) und auch sogenannte Nischenarbeitsplätze umfasst (Bundesgerichtsurteil 8C_673/2012 vom 16. Mai 2013 E. 4.3 mit Hinweisen), kann deshalb entgegen der An- sicht der Beschwerdeführerin nicht davon ausgegangen werden, dass die verbliebene Restarbeitsfähigkeit nicht mehr nachgefragt wird.

E. 4.4 Daran vermag auch der Einwand der Einwand der Beschwerdeführerin hinsichtlich des Alters nichts zu ändern.

- 9 - Das fortgeschrittene Alter wird, obgleich an sich ein invaliditätsfremder Faktor, in der Rechtsprechung als Kriterium anerkannt, welches zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen kann, dass die einer versicherten Person verbliebene Restarbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird, und dass ihr deren Verwertbarkeit auch gestützt auf die Selbsteingliederungslast nicht mehr zumutbar ist. Die Möglichkeit, die verbliebene Arbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, hängt nicht zuletzt davon ab, welcher Zeitraum der versicherten Person für eine berufliche Tätigkeit und vor allem auch für einen allfälligen Berufswechsel noch zur Verfügung steht. Für die Bestimmung des massgeblichen Stichtags für die Beantwortung der Frage nach der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit bei vorgerückten Alter hat das Bundesgericht in BGE 138 V 457 E. 3.3 festgelegt, es sei auf das Feststehen der medizinischen Zumutbarkeit einer (Teil-) Erwerbsfähigkeit abzustellen. Diese stehe fest, sobald die medizinischen Unterlagen diesbezüglich eine zuverlässige Sachverhaltsfeststellung erlaubten, d.h., eine den Anforderungen an die Beweiskraft genügende medizinische Grundlage für den Rentenentscheid vorliege (BGE 138 V 457 E. 3.4). Die medizinische Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit stand in casu spätestens zum Zeitpunkt der RAD-Beurteilung vom 19. Juli 2021 fest. Der Beschwerdeführerin blieben zu diesem Zeitpunkt noch mehr als 3 Jahre bis zum Erreichen des gesetzlichen Rentenalters und damit gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine ausreichende Zeitspanne, um eine neue einfache Erwerbstätigkeit aufzunehmen, sich einzuarbeiten und die Arbeit auszuüben (Bundesgerichtsurteil 9C_677/2016 vom 7. März 2017 E. 4.3). Das Profil der Beschwerdeführerin ist zwar einschränkend, was auch die RAD-Gutach- terin erwähnt, aber - entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin - kann noch nicht davon ausgegangen werden, dass der ausgeglichene Arbeitsmarkt keine geeig- nete Stelle kennt oder nur mit einem überdurchschnittlichen Entgegenkommen des Ar- beitgebers eine Tätigkeit realisierbar wäre. Ein invalidenversicherungsrechtlich erheblich erschwerter Zugang zum ausgeglichenen Arbeitsmarkt muss daher verneint werden.

E. 4.5 Was den Invalidenlohn betrifft, hat die IV-Stelle auf die Ergebnisse der vom Bundes- amt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) abge- stellt und einen Tabellenlohnabzug in der Höhe von 10% gewährt. Daran ist – entgegen den Einwendungen der Beschwerdeführerin - nichts zu beanstanden. Zusätzliche Pau- sen wurden jedenfalls nicht ärztlich verordnet und dem Umstand, dass die Versicherte an gewissen Tagen ihr Arbeitstempo drosseln muss, wurde im Rahmen der Einschrän- kungen bereits Rechnung getragen.

- 10 - Schliesslich macht die Beschwerdeführerin geltend, es sei auf den effektiven Lohn als C _________ abzustellen. Wie jedoch die Beschwerdegegnerin richtig dargelegt hat, handelt es sich dabei weder um ein stabiles Arbeitsverhältnis noch um eine bestmögliche Verwertung der Restarbeitsfähigkeit. Mithin ist an der Invaliditätsberechnung der IV- Stelle hinsichtlich des Einkommensvergleichs nichts auszusetzten.

E. 5 Kg oder das Verharren in längeren Zwangshaltung bzw. längere Gehstrecken nicht mehr zumutbar. Dass die Beschwerdeführerin nicht mehr fähig war, ihre angestammten Tätigkeiten auszuüben, ist unbestritten. Es spricht auch nichts gegen die Ansicht der RAD-Ärztin, dass seit April 2005 eine leichte angepasste Tätigkeit möglich war. Grund- sätzlich gilt, dass der Richter von einer während des administrativen Verfahrens einge- holten medizinischen Einschätzung, die aufgrund der gesamten Akten erfolgt und in ihrer Schlussfolgerung schlüssig ist sowie mit anderen Meinungsäusserungen übereinstimmt, nicht ohne triftigen Grund abweicht. Den plausiblen Folgerungen der RAD-Ärztin schliesst sich das Gericht an.

E. 5.1 Zur Ermittlung der für die (hier nicht strittige) Statusfrage sowie für die Einschränkungen im Haushalt entscheidenden Verhältnisse der versicherten Person führte die IV-Stelle insgesamt zwei Abklärungen an Ort und Stelle durch. Die Bemessung der Einschränkungen in den einzelnen Tätigkeitsbereichen erfolgte in Kenntnis der sich aus den medizinischen Diagnosen ergebenden Beeinträchtigungen gemäss den Wei- sungen des Bundesamtes für Sozialversicherung.

E. 5.2 Die Beschwerdeführerin bemängelt den Abklärungsbericht im einzelnen und macht insgesamt eine Einschränkung von 46.25% bzw. einen Invaliditätsgrad von 23.13% geltend. Selbst bei der Annahme eines solchen, würde jedoch der globale Invaliditätsgrad der Versicherten bei 36.13% und mithin unter 40% liegen, womit der Rentenanspruch abermals verneint werden müsste. Der Einwand, es sei ihr maximal 1 Stunde pro Tag möglich, Haushaltsarbeiten zu erledigen, ist unbeheflich, zumal diese Darlegung durch keine ärztlichen Feststellungen untermauert wird. Rechtsprechungsgemäss (BGE 133 V 504 E. 4.2) gilt der Grundsatz, dass einem Leistungsansprecher im Rahmen der Schadenminderungspflicht Massnah- men zuzumuten sind, die ein vernünftiger Mensch in der gleichen Lage ergreifen würde, wenn er keinerlei Entschädigung zu erwarten hätte. Gemäss dem zitierten Bundesge- richtsurteil obliegt es der im Haushalt tätigen Versicherten, Verhaltensweisen zu entwi- ckeln, welche die Auswirkungen der Behinderung im hauswirtschaftlichen Bereich redu- zieren und ihr eine möglichst vollständige und unabhängige Erledigung der Haushalts- arbeiten ermöglichen. Kann die versicherte Person wegen ihrer Behinderung gewisse Haushaltsarbeiten nur noch mühsam und mit viel höherem Zeitaufwand erledigen, so muss sie in erster Linie ihre Arbeit einteilen. Die Versicherte ist in einigen Bereichen des Haushalts kaum oder in geringerem Masse eingeschränkt. Gemäss ihren Angaben vor Ort ist sie in der Post/Bank/Besorgungen, beim Anrichten, beim Tisch decken und ab- räumen oder in der Wäsche/Kleiderpflege nicht auf fremde Hilfe angewiesen. Ebenfalls kleine Einkäufe kann sie alleine tätigen. Bei weiteren Aufgaben bestehen geringe Ein- schränkungen (Zubereiten der Mahlzeiten 20%, leichte Reinigungsarbeiten auch in der

- 11 - Küche 20% und Pflanzenpflege 20%). Diese Beurteilung ist nachvollziehbar und ent- spricht den ersten Angaben der Beschwerdeführerin. Bei den späteren - den ersten Dar- stellungen widersprechenden - Aussagen ist auf die Beweismaxime hinzuweisen, wo- nach die sogenannten spontanen "Aussagen der ersten Stunde" in der Regel unbefan- gener und zuverlässiger sind als spätere Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 45 E. 2.a). Weiter kann in Bezug auf die einzelnen Teilbereiche auf die treffenden Darlegungen der Beschwerdegegnerin in der Verfügung verwiesen werden. Zusammenfassend stellt der Abklärungsbericht eine zuverlässige Entscheidungsgrund- lage dar und es ist keine klar feststellbare Fehleinschätzung ersichtlich, die ein Eingrei- fen in das Ermessen der beurteilenden Person rechtfertigen würde. Die IV-Stelle hat dem Abklärungsbericht zu Recht volle Beweiskraft zugemessen. Daraus resultiert bei einem Anteil von 50% Haushalt eine Einschränkung von 30.61% und ein Behinderungs- grad von 15.31%.

E. 6 Da von zusätzlichen Abklärungen keine entscheidrelevanten Ergebnisse zu erwarten sind, kann auf die beantragten Beweismittel (Parteieinvernahme) verzichten werden (an- tizipierte Beweiswürdigung; BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236). Dies verstösst weder gegen den Untersuchungsgrundsatz (Art. 61 lit. c ATSG) noch gegen die Ansprüche auf recht- liches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) bzw. freie Beweiswürdigung und Beweisabnahme (Art. 61 lit. c ATSG; Bundesgerichtsurteil 8C_874/2017 E. 5.2.2).

E. 7 Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin zu Recht einen Rentenanspruch verneint. Die angefochtene Verfügung vom 22. Oktober 2021 erweist sich somit als rech- tens, die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen.

E. 8 Die Beschwerdeführerin stellt subsidiär den Antrag auf berufliche Massnahmen. Dies- bezüglich fehlt es an einem Anfechtungsobjekt in Form einer Verfügung, weshalb auf diesen Antrag nicht eingetreten werden kann.

- 12 -

E. 9.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren vor dem Kantonalen Versicherungs- gericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Aufgrund des Verfahrens- aufwands (reiner Urkundenprozess) werden die Gerichtskosten in casu auf CHF 500 festgesetzt. Auslagen sind dem Gericht keine entstanden. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens werden die Kosten der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem be- reits geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

E. 9.2 Einzig der obsiegende Beschwerdeführer hat Anspruch auf eine Parteientschädi- gung. Da die Beschwerdeführerin in casu unterliegt, entfällt ihr Anspruch. Der Beschwer- degegnerin - d.h. dem Versicherungsträger – steht kein Parteientschädigungsanspruch zu (Art. 61 lit. g ATSG; Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, Zürich / Basel / Genf 2015, Art. 61 ATSG N. 199).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird, soweit darauf eingetreten werden kann, abgewiesen.
  2. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 500 gehen zu Lasten der Beschwerdeführerin.
  3. Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet. Sitten, 16. März 2022
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

S1 21 250

URTEIL VOM 16. MÄRZ 2022

Kantonsgericht Wallis Sozialversicherungsrechtliche Abteilung

Besetzung: Dr. Thierry Schnyder, Präsident; Candido Prada und Thomas Brunner, Kantonsrichter; Petra Stoffel, Gerichtsschreiberin

in Sachen

X _________, 3930 Visp, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Roten, 3900 Brig-Glis

gegen

KANTONALE IV-STELLE, 1950 Sitten, Beschwerdegegnerin (Invaliditätsgrad) Beschwerde gegen die Verfügung vom 22. Oktober 2021

- 2 - Sachverhalt

A. Die am xxx 1960 geborene Beschwerdeführerin meldete sich erstmals im März 2006 zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (IV-Dossier S. 6 ff.). Nach Ein- holung diverser Akten wies die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 27. September 2007 den Rentenanspruch ab (S. 116). B. Mit Neuanmeldung vom 12. Februar 2020 (S. 121 ff.) zeigte die Versicherte der Be- schwerdegegnerin eine seit dem 16. Dezember 2019 anhaltende Arbeitsunfähigkeit an. Der Hausarzt diagnostizierte am 26. März 2020 (S. 143 f.) ein chronisches lumbospon- dylogenes Syndrom bei degenerativen Veränderungen in der unteren Wirbelsäule, fri- sche osteopatische Wirbelsäulenfraktur L5 sowie schmerzbedingte muskuläre Dysba- lance. Im September 2020 (S. 173 ff.) wurde die Abklärung vor Ort durchgeführt. Mit Berichten vom 25. September 2020 (S. 182) und 19. Juli 2021 (S. 263 ff.) erklärte die RAD-Ärztin die geschilderten Einschränkungen im Haushalt für weitgehendst nachvoll- ziehbar, die Tätigkeit als A _________ sowie die aktuell ausgeübte Arbeit für nicht an- gepasst und eine Resterwerbsfähigkeit von 100% (in wechselnder Arbeitsposition, ohne Heben von Gewichten über 5 kg, ohne schwere Arbeiten, ohne längere Zwangshaltung WS) für gegeben. Nachdem die Versicherte ihrer Einwände (S. 274 ff.) erhoben hatte, erliess die IV-Stelle mit Verfügung vom 22. Oktober 2021 (S. 285 ff.) bei einem Invaliditätsgrad von 28.31% den abweisenden Rentenentscheid. C. Mit Beschwerde vom 25. November 2021 wurde u.a. geltend gemacht, die verblei- bende Restarbeitsfähigkeit sei mit der Ausübung der aktuellen Tätigkeit bestmöglichst verwertet und die Einschränkungen im Haushalt seien erheblicher als im Abklärungsbe- richt angenommen. In ihrer Beschwerdeantwort vom 10. Januar 2022 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführerin sei zu Recht eine volle Arbeitsfähigkeit in ei- ner angepassten Tätigkeit attestiert worden, weshalb kein Leistungsanspruch bestehe. Nachdem die Beschwerdeführerin keine Replik eingereicht hatte, wurde der Schriften- wechsel am 18. Februar 2022 abgeschlossen. Auf weitere Sachverhaltsdarstellungen, Parteibehauptungen und Begründungen wird, soweit rechtlich von Bedeutung, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

- 3 - Erwägungen

1. Das Kantonsgericht hat die Prozessvoraussetzungen wie die Partei- und die Prozess- fähigkeit, die Zulässigkeit des Rechtswegs, die Zuständigkeit der angerufenen Instanz, das Rechtsschutzinteresse sowie die formrichtige und rechtzeitige Rechtsvorkehr von Amtes wegen zu prüfen (BGE 131 V 202 E. 1, 130 V 514 E. 1, 126 V 30). In Abweichung von Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil vom 6. Oktober 2000 [ATSG] sind Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle anfechtbar (Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG]). In casu ist dies die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Kantonsgerichts (Art. 7 Abs. 2 des Gesetzes über die Rechtspflege vom

11. Februar 2009 [RPflG] i.V.m. Art. 1 Abs. 2 des Verfahrensreglements vom 2. Oktober 2001 [RVG] und Art. 81a des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwal- tungsrechtspflege vom 6. Oktober 1976 [VVRG]), die als kantonales Versicherungsge- richt für die Behandlung von Beschwerden auf dem Gebiet des Sozialversicherungs- rechts zuständig ist (vgl. BGE 127 V 176 E. 2). Die Beschwerdeführerin ist als Verfü- gungsadressatin von der Verfügung der Beschwerdegegnerin berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 59 ATSG). Sie ist somit zur Beschwerde legitimiert. Auf die form- (Art. 61 lit. b ATSG) und fristgerecht (Art. 60 ATSG) eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Am 1. Januar 2022 sind neue IVG-Bestimmungen in Kraft getreten. In intertempo- ralrechtlicher Hinsicht gilt für die Beurteilung der Frage, welches Recht bei einer Ände- rung der Rechtsgrundlagen Anwendung findet, der Grundsatz, dass diejenigen Rechtss- ätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechts- folgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 140 V 41 E. 6.3.1 S. 44 f. mit Hin- weisen). Bei der Beurteilung von Dauersachverhalten wird im Sozialversicherungsrecht auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der strittigen Verfügung eingetretenen Sachver- halt abgestellt (vgl. BGE 144 I 81 E. 4.1 S. 86 f.; 132 V 215 E. 3.1.1; Bundesgerichtsurteil 9C_201/2021 vom15. Juni 2021 E. 5.1). Für den hier zu beurteilenden Fall bedeutet dies, dass der Rentenanspruch nach Massgabe der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Gesetzesbestimmungen zu prüfen ist, da der invalidisierende Zustand von der Verwal- tung am 22. Oktober 2021 beurteilt wurde.

- 4 - 2.2 Die Beschwerdeinstanz hat nicht zu prüfen, ob sich der angefochtene Entscheid unter schlechthin allen in Frage kommenden Aspekten als korrekt erweist, sondern im Prinzip nur die vorgebrachten Beanstandungen zu untersuchen (Rügeprinzip). Von den Verfahrensbeteiligten nicht aufgeworfene Rechtsfragen werden von der Beschwer- deinstanz nur geprüft, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichend Anlass besteht (BGE 119 V 347 E. 1a). 2.3 Streitig und zu prüfen ist die Frage, ob die Beschwerdegegnerin die Restarbeitsfä- higkeit und den Invaliditätsgrad richtig festgesetzt hat. 3. 3.1 Als Invalidität gilt die aufgrund eines Geburtsgebrechens, Unfalls oder einer Krank- heit voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbs- unfähigkeit (Art. 4 Abs. 1 IVG und Art. 8 Abs. 1 ATSG). Nicht jede Invalidität begründet einen Anspruch auf eine Rente. Erforderlich ist eine gewisse Art und Schwere (Art. 4 Abs. 2). Vom 1. Januar 2004 bis zum 31. Dezember 2021 besteht bei einem Invaliditäts- grad von mindestens 40 % ein Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem solchen von mindestens 50 % ein Anspruch auf eine halbe Rente, bei mindestens 60 % ein Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei mindestens 70 % ein solcher auf eine ganze Rente (aArt. 28 IVG). 3.2 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestim- men. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Einglie- derungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeits- marktlage erzielen könnte (sogenanntes Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sogenanntes Valideneinkommen). Bei nicht erwerbstätigen Versicherten wird gestützt auf Art. 28a Abs. 2 IVG für die Bemessung der Invalidität darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im nichterwerblichen Aufgabenbereich zu betätigen (soge- nannter Betätigungsvergleich). Nach Art. 28a Abs. 3 IVG wird bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt (vgl. Satz 1). Waren sie daneben auch in einem nichterwerblichen Aufgabenbereich tätig, namentlich im Haushalt, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG bestimmt (vgl. Satz 2). In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der

- 5 - Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entspre- chend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (vgl. Satz 3; sogenannte ge- mischte Methode der Invaliditätsbemessung). Erwerbstätigkeit und nichterwerblicher Aufgabenbereich werden in der Regel in dem Sinne als komplementär betrachtet, dass der Anteil des nichterwerblichen Aufgabenbe- reichs als Differenz zwischen dem Beschäftigungsgrad der Erwerbstätigkeit und dem Beschäftigungsgrad von 100 % definiert ist (vgl. seit dem 1. Januar 2018 Art. 27bis Abs. 4 Satz 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]). Die gemischte Methode gelangt jedoch dort von vornherein nicht zur Anwendung, wo eine versicherte Person vor ihrer Erkrankung aus Gründen des Gewinnes von Freizeit nur teilzeitlich arbeitete und daneben nicht in einem Bereich tätig war, der als nichterwerblicher Aufgabenbereich im invalidenversicherungsrechtlichen Sinn zu qualifizieren ist (BGE 142 V 290 E. 3.2 mit Hinweisen). In diesen Fällen ist nur die Einschränkung im erwerblichen Bereich invali- denversicherungsrechtlich relevant, und diese ist entsprechend dem Grad des Teilzeit- pensums, das die versicherte Person bei guter Gesundheit verrichten würde, zu gewich- ten (BGE 142 V 290 E. 7 mit Hinweisen). 3.3 Die ärztlichen Auskünfte bilden sodann eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen dem Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2, 125 V 261 E. 4; 115 V 134 E. 2). Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksich- tigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein- leuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist somit grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahmen als Be- richt oder Gutachten, sondern deren Inhalt (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweisen; AHI 2001 S. 113 E. 3a). Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit beste- hen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Ver- sicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangen- heit schliessen. Gleiches gilt, wenn ein frei praktizierender Arzt von einer Versicherung wiederholt für die Erstellung von Gutachten beigezogen wird (RKUV 1999 U 332 S. 193

- 6 - E. 2a bb). Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozi- alversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters allerdings ein strenger Massstab anzulegen (BGE 123 V 351 E. 3b; SVR 2003 UV Nr. 15 S. 45 E. 3.2.2; AHI 2001 S. 155 E. 3b ee). Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines exter- nen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforde- rungen zu stellen. Bestehen auch nur die geringsten Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1, 135 V 465 E. 4.4; Bundesgerichtsurteil 9C_495/2012 vom 4. Oktober 2012 E. 2.3). Aus dem Grundsatz der Waffengleichheit folgt das Recht der versicherten Person, mittels eigener Beweismittel die Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen der versicherungsinternen Fachperso- nen in Zweifel zu ziehen. 3.4 Die von einer qualifizierten Person durchgeführte Abklärung vor Ort (nach Massgabe des Art. 69 Abs. 2 IVV; vgl. auch Rz. 3081 ff. des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung, KSIH, gültig ab 1. Januar 2015) stellt für ge- wöhnlich die geeignete und genügende Vorkehr zur Bestimmung der gesundheitlichen Einschränkung im Haushalt dar. Hinsichtlich des Beweiswerts der entsprechenden Be- richterstattung ist wesentlich, dass sie durch eine qualifizierte Person erfolgt, die Kennt- nis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen Diagno- sen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Anga- ben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, be- gründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein so- wie in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Abklärungsbericht enthaltenen An- gaben zu Art und Umfang der Behinderung im Haushalt massgebend, sondern gelten analog für jenen Teil eines Abklärungsberichts, der den mutmasslichen Umfang der er- werblichen Tätigkeit von teilerwerbstätigen Versicherten mit häuslichem Aufgabenbe- reich im Gesundheitsfall betrifft (Bundesgerichtsurteil I 236/06 vom 19. Juni 2006 E. 3.2). 4. 4.1 Die IV-Stelle stützte sich für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit und Restarbeitsfä- higkeit auf die Berichte ihrer RAD-Ärztin, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, zer- tifizierte Gutachterin SIM. Diese erstattete ihre Stellungnahmen in Kenntnis der sich im IV-Dossier befindenden Berichte der behandelnden Ärzte. Es wurden auch die Akten

- 7 - des Taggeldversicherers eingeholt. Die RAD-Ärztin anerkannte eine 100%ige Arbeits- unfähigkeit in den angestammten Tätigkeiten (B _________). Sie kam weiter zum Schluss, seit April 2005 bestehe grundsätzlich eine 100%ige Restarbeitsfähigkeit in ei- ner angepassten Tätigkeit. Gemäss allen beteiligten Ärzten sind schwere, ausschliess- lich sitzende oder stehende Tätigkeiten, sowie das Heben und Tragen von Lasten über 5 Kg oder das Verharren in längeren Zwangshaltung bzw. längere Gehstrecken nicht mehr zumutbar. Dass die Beschwerdeführerin nicht mehr fähig war, ihre angestammten Tätigkeiten auszuüben, ist unbestritten. Es spricht auch nichts gegen die Ansicht der RAD-Ärztin, dass seit April 2005 eine leichte angepasste Tätigkeit möglich war. Grund- sätzlich gilt, dass der Richter von einer während des administrativen Verfahrens einge- holten medizinischen Einschätzung, die aufgrund der gesamten Akten erfolgt und in ihrer Schlussfolgerung schlüssig ist sowie mit anderen Meinungsäusserungen übereinstimmt, nicht ohne triftigen Grund abweicht. Den plausiblen Folgerungen der RAD-Ärztin schliesst sich das Gericht an. 4.2 Die Beschwerdeführerin nimmt Bezug auf die Berichte des behandelnden Hausarz- tes und Facharztes. Daraus lassen sich hinsichtlich der Resterwerbsfähigkeit für den hier strittigen Zeitpunkt keine gegenteiligen Schlüsse ziehen, zumal deren Berichte sich pri- mär zur angestammten oder der zwischenzeitlich ausgeübten Tätigkeit äussern. Im Wei- teren bringen weder der behandelnde Hausarzt noch der behandelnde Facharzt andere Einschränkungen vor, als die von der RAD-Ärztin bereits berücksichtigten. In Bezug auf die Darlegungen der behandelnden Ärzte ist weiter festzuhalten, dass Hausärzte und behandelnde Spezialärzte aufgrund ihrer besonderen Stellung zum Patienten mitunter in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen. Sie haben vorweg selten Gründe, die Angaben ihrer Auftraggeber in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit in Zweifel zu ziehen. In der Regel vertrauen sie ihren Patienten, was im Auftragsverhältnis auch er- wünscht ist, jedoch ihre Objektivität beeinträchtigt (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 353 E. 3a/cc; EVG-Urteil I 419/03 vom 22. Oktober 2003). Die Regel ist daher, dass sie bei Expertisen bezüglich ihrer Patienten in den Ausstand treten (AHI 2003 S. 112 E. 3b/cc). Demgegenüber steht ein unbeteiligter Experte in einer anderen Position gegenüber dem Versicherten, was eine neutrale und objektive Schlussfolgerung ermöglicht. Mithin vermögen die Einwände des behandelnden Hausarztes und des Facharztes die Schlussfolgerungen der RAD-Ärztin nicht zu entkräften. Diese liefert in ihrem Berichten eine hinreichende Beweisgrundlage für die Beurteilung der Frage, ob und inwiefern der Beschwerdeführerin die Ausübung einer Erwerbstätigkeit aus gesundheitlicher Sicht ob- jektiv möglich und zumutbar ist. Die entsprechende Beurteilung und daraus gezogenen

- 8 - Schlussfolgerungen sind schlüssig und widerspruchsfrei. Es sind denn auch keinerlei Gründe ersichtlich, an der Richtigkeit dieser Erkenntnisse zu zweifeln. Die begründeten Berichte haben somit nach Massgabe der oben erwähnten Rechtsprechung volle Be- weiskraft. Schliesslich vermag die subjektive Einschätzung der Versicherten für sich al- leine genommen die Einschätzung der Resterwerbsfähigkeit durch den RAD nicht zu entkräften. Es ist Aufgabe der Ärzte, aus den diagnostizierten Leiden zu schliessen, wel- che Arbeiten der versicherten Person in welchem Umfang weiterhin zumutbar sind. Aus all diesen Gründen ist nicht zu beanstanden, dass die IV-Stelle auf die RAD-Be- richte, welche sich inhaltlich teilweise mit den Berichten des behandelnden Hausarztes und Facharztes decken, abstellte und aufgrund der körperlichen Leiden der Beschwer- deführerin die Ausübung einer angepassten Tätigkeit zu 100%, mit einem zusätzlichen leidensbedingten Abzug von 10% auf den Tabellenlohn, seit mehreren Jahren als zu- mutbar erachtete. 4.3 Wie oben dargelegt, ist die Beschwerdeführerin in ihren bisherigen Tätigkeiten zu 100% arbeitsunfähig. In einer angepassten Tätigkeit im Wechselrhythmus, ohne Hebe- und Tragbelastung, ohne schweren Arbeiten und ohne längere Zwangshaltungen be- steht eine 100%ige Restarbeitsfähigkeit. In Industrie und Gewerbe werden Arbeiten, wel- che physische Kraft erfordern, in zunehmenden Masse durch Maschinen verrichtet, wäh- rend den körperlich weniger belastenden Bedienungs- und Überwachungsfunktionen eine stetig wachsende Bedeutung zukommt; in diesen Bereichen stehen Hilfsarbeiter (ohne berufliche Ausbildung oder Qualifikationen) Stellen offen (vgl. Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2014, N 142 zu Art. 28a mit Hinweisen). Denkbar sind Sortierarbeiten oder auch eine Kontroll- sowie Überwachungsfunktion ohne vorausgesetzte Lehre. Ausgehend vom als ausge- glichen unterstellten Arbeitsmarkt, der einen Fächer verschiedenster Tätigkeiten auf- weist, und zwar sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes (BGE 110 V 273 E. 4b) und auch sogenannte Nischenarbeitsplätze umfasst (Bundesgerichtsurteil 8C_673/2012 vom 16. Mai 2013 E. 4.3 mit Hinweisen), kann deshalb entgegen der An- sicht der Beschwerdeführerin nicht davon ausgegangen werden, dass die verbliebene Restarbeitsfähigkeit nicht mehr nachgefragt wird. 4.4 Daran vermag auch der Einwand der Einwand der Beschwerdeführerin hinsichtlich des Alters nichts zu ändern.

- 9 - Das fortgeschrittene Alter wird, obgleich an sich ein invaliditätsfremder Faktor, in der Rechtsprechung als Kriterium anerkannt, welches zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen kann, dass die einer versicherten Person verbliebene Restarbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird, und dass ihr deren Verwertbarkeit auch gestützt auf die Selbsteingliederungslast nicht mehr zumutbar ist. Die Möglichkeit, die verbliebene Arbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, hängt nicht zuletzt davon ab, welcher Zeitraum der versicherten Person für eine berufliche Tätigkeit und vor allem auch für einen allfälligen Berufswechsel noch zur Verfügung steht. Für die Bestimmung des massgeblichen Stichtags für die Beantwortung der Frage nach der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit bei vorgerückten Alter hat das Bundesgericht in BGE 138 V 457 E. 3.3 festgelegt, es sei auf das Feststehen der medizinischen Zumutbarkeit einer (Teil-) Erwerbsfähigkeit abzustellen. Diese stehe fest, sobald die medizinischen Unterlagen diesbezüglich eine zuverlässige Sachverhaltsfeststellung erlaubten, d.h., eine den Anforderungen an die Beweiskraft genügende medizinische Grundlage für den Rentenentscheid vorliege (BGE 138 V 457 E. 3.4). Die medizinische Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit stand in casu spätestens zum Zeitpunkt der RAD-Beurteilung vom 19. Juli 2021 fest. Der Beschwerdeführerin blieben zu diesem Zeitpunkt noch mehr als 3 Jahre bis zum Erreichen des gesetzlichen Rentenalters und damit gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine ausreichende Zeitspanne, um eine neue einfache Erwerbstätigkeit aufzunehmen, sich einzuarbeiten und die Arbeit auszuüben (Bundesgerichtsurteil 9C_677/2016 vom 7. März 2017 E. 4.3). Das Profil der Beschwerdeführerin ist zwar einschränkend, was auch die RAD-Gutach- terin erwähnt, aber - entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin - kann noch nicht davon ausgegangen werden, dass der ausgeglichene Arbeitsmarkt keine geeig- nete Stelle kennt oder nur mit einem überdurchschnittlichen Entgegenkommen des Ar- beitgebers eine Tätigkeit realisierbar wäre. Ein invalidenversicherungsrechtlich erheblich erschwerter Zugang zum ausgeglichenen Arbeitsmarkt muss daher verneint werden. 4.5 Was den Invalidenlohn betrifft, hat die IV-Stelle auf die Ergebnisse der vom Bundes- amt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) abge- stellt und einen Tabellenlohnabzug in der Höhe von 10% gewährt. Daran ist – entgegen den Einwendungen der Beschwerdeführerin - nichts zu beanstanden. Zusätzliche Pau- sen wurden jedenfalls nicht ärztlich verordnet und dem Umstand, dass die Versicherte an gewissen Tagen ihr Arbeitstempo drosseln muss, wurde im Rahmen der Einschrän- kungen bereits Rechnung getragen.

- 10 - Schliesslich macht die Beschwerdeführerin geltend, es sei auf den effektiven Lohn als C _________ abzustellen. Wie jedoch die Beschwerdegegnerin richtig dargelegt hat, handelt es sich dabei weder um ein stabiles Arbeitsverhältnis noch um eine bestmögliche Verwertung der Restarbeitsfähigkeit. Mithin ist an der Invaliditätsberechnung der IV- Stelle hinsichtlich des Einkommensvergleichs nichts auszusetzten. 5. 5.1 Zur Ermittlung der für die (hier nicht strittige) Statusfrage sowie für die Einschränkungen im Haushalt entscheidenden Verhältnisse der versicherten Person führte die IV-Stelle insgesamt zwei Abklärungen an Ort und Stelle durch. Die Bemessung der Einschränkungen in den einzelnen Tätigkeitsbereichen erfolgte in Kenntnis der sich aus den medizinischen Diagnosen ergebenden Beeinträchtigungen gemäss den Wei- sungen des Bundesamtes für Sozialversicherung. 5.2 Die Beschwerdeführerin bemängelt den Abklärungsbericht im einzelnen und macht insgesamt eine Einschränkung von 46.25% bzw. einen Invaliditätsgrad von 23.13% geltend. Selbst bei der Annahme eines solchen, würde jedoch der globale Invaliditätsgrad der Versicherten bei 36.13% und mithin unter 40% liegen, womit der Rentenanspruch abermals verneint werden müsste. Der Einwand, es sei ihr maximal 1 Stunde pro Tag möglich, Haushaltsarbeiten zu erledigen, ist unbeheflich, zumal diese Darlegung durch keine ärztlichen Feststellungen untermauert wird. Rechtsprechungsgemäss (BGE 133 V 504 E. 4.2) gilt der Grundsatz, dass einem Leistungsansprecher im Rahmen der Schadenminderungspflicht Massnah- men zuzumuten sind, die ein vernünftiger Mensch in der gleichen Lage ergreifen würde, wenn er keinerlei Entschädigung zu erwarten hätte. Gemäss dem zitierten Bundesge- richtsurteil obliegt es der im Haushalt tätigen Versicherten, Verhaltensweisen zu entwi- ckeln, welche die Auswirkungen der Behinderung im hauswirtschaftlichen Bereich redu- zieren und ihr eine möglichst vollständige und unabhängige Erledigung der Haushalts- arbeiten ermöglichen. Kann die versicherte Person wegen ihrer Behinderung gewisse Haushaltsarbeiten nur noch mühsam und mit viel höherem Zeitaufwand erledigen, so muss sie in erster Linie ihre Arbeit einteilen. Die Versicherte ist in einigen Bereichen des Haushalts kaum oder in geringerem Masse eingeschränkt. Gemäss ihren Angaben vor Ort ist sie in der Post/Bank/Besorgungen, beim Anrichten, beim Tisch decken und ab- räumen oder in der Wäsche/Kleiderpflege nicht auf fremde Hilfe angewiesen. Ebenfalls kleine Einkäufe kann sie alleine tätigen. Bei weiteren Aufgaben bestehen geringe Ein- schränkungen (Zubereiten der Mahlzeiten 20%, leichte Reinigungsarbeiten auch in der

- 11 - Küche 20% und Pflanzenpflege 20%). Diese Beurteilung ist nachvollziehbar und ent- spricht den ersten Angaben der Beschwerdeführerin. Bei den späteren - den ersten Dar- stellungen widersprechenden - Aussagen ist auf die Beweismaxime hinzuweisen, wo- nach die sogenannten spontanen "Aussagen der ersten Stunde" in der Regel unbefan- gener und zuverlässiger sind als spätere Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 45 E. 2.a). Weiter kann in Bezug auf die einzelnen Teilbereiche auf die treffenden Darlegungen der Beschwerdegegnerin in der Verfügung verwiesen werden. Zusammenfassend stellt der Abklärungsbericht eine zuverlässige Entscheidungsgrund- lage dar und es ist keine klar feststellbare Fehleinschätzung ersichtlich, die ein Eingrei- fen in das Ermessen der beurteilenden Person rechtfertigen würde. Die IV-Stelle hat dem Abklärungsbericht zu Recht volle Beweiskraft zugemessen. Daraus resultiert bei einem Anteil von 50% Haushalt eine Einschränkung von 30.61% und ein Behinderungs- grad von 15.31%.

6. Da von zusätzlichen Abklärungen keine entscheidrelevanten Ergebnisse zu erwarten sind, kann auf die beantragten Beweismittel (Parteieinvernahme) verzichten werden (an- tizipierte Beweiswürdigung; BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236). Dies verstösst weder gegen den Untersuchungsgrundsatz (Art. 61 lit. c ATSG) noch gegen die Ansprüche auf recht- liches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) bzw. freie Beweiswürdigung und Beweisabnahme (Art. 61 lit. c ATSG; Bundesgerichtsurteil 8C_874/2017 E. 5.2.2).

7. Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin zu Recht einen Rentenanspruch verneint. Die angefochtene Verfügung vom 22. Oktober 2021 erweist sich somit als rech- tens, die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen.

8. Die Beschwerdeführerin stellt subsidiär den Antrag auf berufliche Massnahmen. Dies- bezüglich fehlt es an einem Anfechtungsobjekt in Form einer Verfügung, weshalb auf diesen Antrag nicht eingetreten werden kann.

- 12 - 9. 9.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren vor dem Kantonalen Versicherungs- gericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Aufgrund des Verfahrens- aufwands (reiner Urkundenprozess) werden die Gerichtskosten in casu auf CHF 500 festgesetzt. Auslagen sind dem Gericht keine entstanden. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens werden die Kosten der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem be- reits geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 9.2 Einzig der obsiegende Beschwerdeführer hat Anspruch auf eine Parteientschädi- gung. Da die Beschwerdeführerin in casu unterliegt, entfällt ihr Anspruch. Der Beschwer- degegnerin - d.h. dem Versicherungsträger – steht kein Parteientschädigungsanspruch zu (Art. 61 lit. g ATSG; Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, Zürich / Basel / Genf 2015, Art. 61 ATSG N. 199).

Demnach wird erkannt

1. Die Beschwerde wird, soweit darauf eingetreten werden kann, abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 500 gehen zu Lasten der Beschwerdeführerin. 3. Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet. Sitten, 16. März 2022